Freitag, 8. Februar 2013

Ortskernvitalisierung in Masdasch


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Mastershausen zeigt uns, wie es geht und schafft Anreize um alte und neue Bürger zum Wohnen im Ortskern zu animieren. Das ist beispielhaft und kann uns wertvolle Impulse liefern für die übrigen Gemeinden in der Verbandsgemeinde:


Vitalisierungsprogramm der Ortsgemeinde Mastershausen

Die Gemeinde Mastershausen möchte dem zunehmenden Problem leerstehender
Häuser, besonders im Ortskern, entgegenwirken. Deshalb wurde dieses Programm „Ortskernvitalisierung“ mit einem jährlichen Volumen von 50.000 € aufgelegt.

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-   Richtlinien –

Förderung beim Erwerb eines Altbaus
  1. Altbau ist ein Wohngebäude, das bis zum 1.1. 1945 fertig gestellt und bezogen wurde. Im Zweifel entscheidet der Rat   darüber, ob ein Gebäude förderfähig ist.
  2. Die Gemeinde gewährt einen Investitionszuschuss für Umbau-, Ausbau u. Renovierung, wobei energiesparende und optische Verbesserungen am Gebäude (auch erhaltende Maßnahmen) Bedingung sind.
  3. Die gleichzeitige Förderung aus anderen Quellen ist möglich.
  4. Förderhöhe: 30 % der Investkosten, max. 10.000 € für den Erwerber, der nicht gleichzeitig Vorbesitzer ist, zusätzlich pro Kind bis 14 Jahre jeweils 1000 €, wenn das Kind im renovierten Haus wohnt zusätzlich übernimmt die Gemeinde 1 % der Zinskosten für renovierungsbedingte Kredite, max. 1000 € pro Jahr für die Dauer von 5 Jahre.
  5. Alle Leistungen müssen durch Rechnungen ordnungsgemäß angemeldeter Firmen belegt werden.
  6. Eigenleistungen werden nicht gefördert.
  7. Baustoffe und Materialien, für die orgdnungsgemäße Rechnungen vorgelegt werden können, werden ebenfalls bezuschusst.
  8. Das erworbene Gebäude muss 10 Jahre im Besitz des Neuerwerbers verbleiben, andernfalls muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.
  9. Der Erwerber stellt einen formlosen Antrag und fügt Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen hinzu (evtl. Bilder).
  10. Der Rat entscheidet in jedem Einzelfall über die Förderfähigkeit des Projekts.
  11. Mit der Ausführung der Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung durch den Rat begonnen werden.
  12. Bewilligte Maßnahmen müssen innerhalb von 2 Jahren ab Bewilligungszeitraum abgeschlossen sein.
  13. Der Eigentumsnachweis muss durch Grundbuchauszug belegt werden.
  14. Der Betrag wird nach abgeschlossener Renovierung (das Gebäude muss bezogen/genutzt werden) komplett ausgezahlt.
  15. Mittel aus diesem Programm der Gemeinde können für dasselbe Objekt nur 1 x in Anspruch genommen werden.
Quelle:  http://www.mastershausen.de/vitalisierung

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